Satzung des Bundesfachschaft Landschaft e.V.
Satzung des Bundesfachschaft Landschaft e.V. vom 25.10.2020Satzung der Bundesfachschaft Landschaft e.V. (BuFaLa)
geänderte Fassung vom 25.10.2020§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Bundesfachschaft Landschaft (BuFaLa) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2.1 Der Sitz des Vereins ist Nürtingen. 2 Der Verwaltungssitz des Vereins wechselt jährlich und ist beim jeweiligen Ausrichter der LASKO Studierendenkonferenz Landschaft.
2.1 Der Sitz des Vereins ist Nürtingen. 2 Der Verwaltungssitz des Vereins wechselt jährlich und ist beim jeweiligen Ausrichter der LASKO Studierendenkonferenz Landschaft.
§2 Vereinszweck
1 Die StudentInnenorganisation dient dem Ausbau und der Förderung eines fachübergreifenden Informationsaustausches und der Vertiefung bestehender, insbesondere auch persönlicher Kontakte unter den StudentInnen der vertretenen Hochschulen. 2 Angestrebt ist der Erfahrungsaustausch im deutschsprachigen Raum, der unter anderem auch in Aktivitäten wie der einmal jährlich stattfindenden LASKO Studierendenkonferenz Landschaft seine Umsetzung findet. 3 Darüber hinaus schließt er weitere Aktionen und Treffen mit ein.
§3 Gemeinnützigkeit
1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.4 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt und endet jeweils mit der jährlich stattfindenden LASKO Studierendenkonferenz Landschaft.
§5 Ordentliche Mitgliedschaft
1. 1Mitglieder des Vereins können alle Studierenden der Studienrichtungen Landschaftsarchitektur/Landschaftsplanung/Landespflege in Deutschland, Österreich und der Schweiz werden. 2Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand nach formlosem Antrag.
2. 1Die Mitgliedschaft läuft maximal ein Jahr und endet entweder auf der folgenden Herbstsitzung oder durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie mit der Exmatrikulation des jeweiligen ordentlichen Mitgliedes. 2Der Ausschluss ist zulässig, wenn sich das Mitglied satzungswidrig oder vereinsschädigend verhält. 3Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 4Dem betroffenen Mitglied muss zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt werden.
§6 Fördermitgliedschaft
1. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins und seine Satzung anerkennt.
2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Antrag an ihn.
3. 1Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Liquidation des jeweiligen Fördermitgliedes. 2Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. 3Der Ausschluss ist zulässig, wenn sich das Fördermitglied satzungswidrig oder vereinsschädigend verhält. 4Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 5Dem betroffenen Fördermitglied muss zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt werden.
4. Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen ein Rederecht, jedoch kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
5. 1Über die Mindesthöhe des Förderbetrages entscheidet die Mitgliederversammlung. 2Die Beiträge werden für ein Kalenderjahr erhoben.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung - der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, auf jeden Fall aber auf der LASKO Studierendenkonferenz Landschaft statt.
2. 1Eine Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuberufen. 2Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Annahme des Geschäfts- und Kassenberichts
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
- Festsetzung der Mindestbeiträge für die Fördermitgliedschaft
4. 1Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Wunsch von mindestens 4 der Mitglieder (ordentliche und Fördermitglieder) einzuberufen. 2Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Im Falle der Abwahl eines Vorstandes oder Vorstandsmitgliedes, der Auflösung des Vereins oder der Änderung des Zweckes des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. 4Von jeder durch Vertreter*in anwesenden Hochschule hat ein/e Vertreter*in (ordentliches Mitglied gemäß § 5 Ziffer 1) eine Stimme. 5Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. 6Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei satzungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§9 Der Vorstand
1. 1Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch neun Personen. 2Davon dürfen maximal fünf an der Hochschule oder den Hochschulen des Austragungsortes der LASKO Studierendenkonferenz Landschaft eingeschrieben sein.
2. 1Er wird jeweils auf der LASKO Studierendenkonferenz Landschaft für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung auf der folgenden LASKO Studierendenkonferenz Landschaft gewählt. 2Der Amtsantritt erfolgt mit der Übergabe der Vereinsgeschäfte auf der Grundlage eines Übergabeprotokolls. 3Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
4. 1Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 2Er führt die laufenden Geschäfte entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
5. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
6. Der Vorstand wird ermächtigt anstelle der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen zu beschließen, die vom Finanzamt und/oder Registergericht verlangt werden.
7. 1Der Vorstand ist unentgeltlich tätig.2Der Verein haftet – in Erweiterung der Regelung des § 31 a BGB – auch in Fällen grober Fahrlässigkeit für Schäden, die Vereinsmitgliedern oder Dritten bei Wahrnehmung der Pflichten des Vorstandes entstehen.
§10 Besondere Vertreter*innen
1. 1Es können maximal drei Mitglieder des Vereins mit einer Zweidrittelmehrheit auf der Herbstsitzung als besondere Vertreter*innen gewählt werden. 2Ihre Amtsperiode beläuft sich auf maximal ein Jahr bis zur folgenden Herbstsitzung.
2. 1Die Aufgaben der besonderen Vertreter*innen ist es, als Vermittler zwischen erschiedenen Organen des Vereins zu fungieren.2Ferner können sie während ihrer Amtszeit offiziell Amtsarbeit betreiben und in selbstgewählten Teams hochschulpolitische und vereinsrelevante Themen bearbeiten.
3. Scheidet ein/e besondere/r Vertreter*in vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/s ausgeschiedenen besonderen Vertreters*in.
§11 Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder wird nicht erhoben.
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die unabhängige Mitgliederorganisation amnesty international, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.