Satzung des Bundesfachschaft Landschaft e.V.

Satzung des Bundesfachschaft Landschaft e.V. vom 07.11.2024

 

Satzung der Bundesfachschaft Landschaft e.V. (BuFaLa)

geänderte Fassung vom 07.11.2024

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen Bundesfachschaft Landschaft (BuFaLa) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Sitz des Vereins ist Nürtingen. 2Der Verwaltungssitz des Vereins wechselt jährlich und ist beim jeweiligen Ausrichter der LASKO.

 

§ 2 Vereinszweck

 

1Die StudentInnenorganisation dient dem Ausbau und der Förderung eines fachübergreifenden Informationsaustausches und der Vertiefung bestehender, insbesondere auch persönlicher Kontakte unter den StudentInnen der vertretenen Hochschulen. 2Angestrebt ist der Erfahrungsaustausch im deutschsprachigen Raum, der unter anderem auch in Aktivitäten wie der einmal jährlich stattfindenden LASKO Studierendenkonferenz Landschaft seine Umsetzung findet. 3Darüber hinaus schließt er weitere Aktionen und Treffen mit ein.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr


(weggefallen)

 

§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft

 

(1) 1Mitglieder des Vereins können alle Studierenden der Studienrichtungen Landschaftsarchitektur/Landschaftsplanung/Landespflege in Deutschland, Österreich und der Schweiz werden. 2Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand nach formlosem Antrag.

(2) 1Die Mitgliedschaft läuft ein Jahr und endet entweder auf der folgenden Herbstsitzung oder durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie mit der Exmatrikulation des jeweiligen ordentlichen Mitgliedes. 2Der Ausschluss ist zulässig, wenn sich das Mitglied satzungswidrig oder vereinsschädigend verhält. 3Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 4Dem betroffenen Mitglied muss zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt werden.

 

§ 5a Beratungsmitgliedschaft

 

(1) Beratungsmitglied kann jede natürliche Person werden, die Teil der Bundesfachschaft Landschaft war.

(2) Beratungsmitglied wird, wer wegen Exmatrikulation kein ordentliches Mitglied mehr sein kann.

(3) 1Die Beratungsmitgliedschaft endet zwei Jahre nach der Exmatrikulation oder durch Austritt, Ausschluss oder Tod des jeweiligen Mitglieds. 2Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. 3Der Ausschluss ist zulässig, wenn sich das Beratungsmitglied satzungswidrig oder vereinsschädigend verhält. 4Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 5Dem betroffenen Beratungsmitglied muss zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt werden.

(4) Ein Beratungsmitglied kann zugleich Fördermitglied sein.

(5) Beratungsmitglieder haben auf Mitgliederversammlungen ein Rederecht, ein Antragsrecht und ein passives Wahlrecht, jedoch kein Stimmrecht und kein aktives Wahlrecht.

 

§ 6 Fördermitgliedschaft

 

(1) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins und seine Satzung anerkennt.

(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Antrag an ihn.

(3) 1Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Liquidation des jeweiligen Fördermitgliedes. 2Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. 3Der Ausschluss ist zulässig, wenn sich das Fördermitglied satzungswidrig oder vereinsschädigend verhält. 4Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 5Dem betroffenen Fördermitglied muss zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt werden.

(4) Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen ein Rederecht, jedoch kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

(1) Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand und
  3. der Bundesfachschaftsrat Landschaft (BFRL).

Die Angelegenheiten der einzelnen Organe können durch Ordnung geregelt werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, auf jeden Fall aber auf der LASKO Studierendenkonferenz Landschaft statt.

(2) 1Eine Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen textlich einzuberufen. 2Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 3Eine Einladung kann elektronisch erfolgen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Entlastung des Vorstandes,
  2. Annahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
  3. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung und
  4. Festsetzung der Mindestbeiträge für die Fördermitgliedschaft.

(4) 1Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf textlichen Wunsch von mindestens vier der Mitglieder (ordentliche, Beratungs- und Fördermitglieder) einzuberufen. 2Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Im Falle der Abwahl eines Vorstandes oder Vorstandsmitgliedes, der Auflösung des Vereins oder der Änderung des Zweckes des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. 4Eine Hochschule wird durch die Gesamtheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder vertreten, die an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 5Von jeder durch Vertretung anwesenden Hochschule hat die Vertretung eine Stimme. 6Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. 7Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei satzungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Mitglieder, die ohne Anwesenheit in elektronischer Form an einer Mitgliederversammlung teilnehmen, sind anwesenden Mitgliedern gleichgestellt.

 

§ 9 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch neun Personen. 2Davon dürfen maximal fünf an der Hochschule oder den Hochschulen des Austragungsortes der LASKO eingeschrieben sein.

(2) 1Er wird jeweils auf der LASKO für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung auf der folgenden LASKO gewählt. 2Der Amtsantritt erfolgt mit der Übergabe der Vereinsgeschäfte auf der Grundlage eines Übergabeprotokolls. 3Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

(3) (weggefallen)

(4) 1Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 2Er führt die laufenden Geschäfte entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(5) Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

(6) Der Vorstand wird ermächtigt, anstelle der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen zu beschließen, die vom Finanzamt und/oder Registergericht verlangt werden.

(7) 1Der Vorstand ist unentgeltlich tätig. 2Der Verein haftet – in Erweiterung der Regelung des § 31a BGB – auch in Fällen grober Fahrlässigkeit für Schäden, die Vereinsmitgliedern oder Dritten bei Wahrnehmung der Pflichten des Vorstandes entstehen.

 

§ 10 Besondere Vertreter*innen


(weggefallen)

 

§ 11 Mitgliedsbeitrag

 

(1) 1Ein Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder und Beratungsmitglieder wird nicht erhoben. 2Für Fördermitglieder wird ein Förderbeitrag erhoben.

(2) 1Über die Mindesthöhe des Förderbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. 2Die Beiträge werden für ein Kalenderjahr erhoben.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine unabhängige Mitgliederorganisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Diese Satzung wurde am 20.11.1997 in Osnabrück erstellt.

 

1Sie wurde auf Verlangen des Registergerichts Nürtingen am 23.03.1998 in Nürtingen abgeändert.

2Eine weitere Abänderung erfolgte am 10.10.2005 in Kassel auf Verlangen der Mitgliederversammlung vom 09.04.2005.

3Eine weitere Abänderung erfolgte am 12.03.2007 in Nürtingen auf Verlangen der Mitgliederversammlung vom 08.11.2006.

4Eine weitere Abänderung erfolgte am 06.11.2007 in Höxter auf Verlangen des Finanzamtes Nürtingen.

5Eine weitere Abänderung erfolgte am 18.10.2018 in Dresden auf Verlangen der Mitgliederversammlung.

6Eine weitere Abänderung erfolgte am 07.11.2024  in Dresden auf Verlangen der Mitgliederversammlung.

7Sie tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.